AZG § 2 Abs 1 Z 1
1. Muss eine Gesundheits- und Krankenpflegerin im Dienst Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen darf, sind die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten als zu entlohnende Arbeitszeit zu qualifizieren.
2. Nicht als Arbeitzeit gilt hingegen die Zeit, die die Arbeitnehmerin nach ihrem Dienst für eine freiwillige, dh nicht vom Arbeitgeber angeordnete, und auch aus hygienischen Gründen nicht erforderliche Dusche benötigt.