UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7
Nach dem Erkenntnis des EuGH 25. 11. 2021, C-233/20 , job-medium, ARD 6776/8/2021, steht fest, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers unionsrechtwidrig ist (Widerspruch zu Art 7 Abs 2 RL 2003/88/EG , die für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht). Das hat jedoch nur Auswirkungen auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen. Eine finanzielle Abgeltung des innerstaatlich darüber hinausgehenden Urlaubsteils ist unionsrechtlich nicht geboten.