Arbeitsunfall auf Wegen im Wohnbereich – Änderung der Rsp

Bearbeiter: Bettina Sabara/Barbara TumaRechtsnews 3126329.7.2021

B-KUVG: § 90 Abs 1, § 91 Abs 1 Z 1

ASVG: § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 1

Befinden sich in einem Haus neben Räumen, die nur dem betrieblichen und nur dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, auch „gemischt genutzte“ Räume (wie Treppen), so zählten diese nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann zu Betriebsräumlichkeiten, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt wurden. Ein Sturz auf einer Treppe im Inneren eines Gebäudes stannd als Arbeitsunfall nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Treppe überwiegend beruflich genutzt wurde.

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