Kündigungsfrühwarnsystem: Einvernehmliche Auflösungen

Bearbeiter: Bettina Sabara/Barbara TumaRechtsnews 3117612.7.2021

Erste Rechtsprechung des OGH

AMFG: § 45

Gemäß § 45a Abs 1 AMFG haben Arbeitgeber die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen “aufzulösen“, die den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung ist nach stRsp auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

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