Konkurrenzverbot: Angestellte eines Wirtschaftstreuhänders

Bearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRechtsnews 3060217.3.2021

AngG: § 7, § 36

WTBG: § 77 Abs 10

Personen, die für einen Berufsberechtigten tätig sind – in welchem Rechtsverhältnis auch immer –, dürfen gem § 77 Abs 10 WTBG während, innerhalb und anlässlich der Beendigung dieser Tätigkeit nur mit Zustimmung des Berufsberechtigten Aufträge oder Bevollmächtigungen von dessen Klienten selbst übernehmen oder dessen Klienten anderen Berufsberechtigten zuführen. Anders als eine Konkurrenzklausel bzw Klientenschutzklausel gilt das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Es handelt es sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des Konkurrenzverbots nach § 7 Abs 4 AngG. Wird gegen dieses Konkurrenzverbot verstoßen, hat der Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des verursachten Schadens, wobei die Geltendmachung dieses gesetzlichen Anspruchs nicht den Regelungen und Beschränkungen der §§ 36 f AngG für vertragliche Konkurrenzklauseln unterliegt (insbesondere auch nicht der Einkommensgrenze nach § 36 Abs 2 AngG).

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