Erste Rechtsprechung
SchwerarbeitsV: § 1 Abs 1 Z 4, § 4
Bei der Feststellung von Schwerarbeitszeiten nach der SchwerarbeitsV ist vom Prinzip auszugehen, dass nur tatsächlich geleistete Schwerarbeit und tatsächliche Beanspruchung durch Schwerarbeit im konkreten Kalender-(Versicherungs-)monat einen Schwerarbeitsmonat begründen.