Einigung zwischen Sozialpartnern und Industriellenvereinigung
Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung haben kürzlich einen Generalkollektivvertrag zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgeschlossen. Die Einigung enthält arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests.
Der General-Kollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt und für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Betrieben. Der Corona-Generalkollektivvertrag regelt die folgenden Punkte:
- Verordnete regelmäßige Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen.
- Ist der Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise Arbeitszeit.
- Für Arbeitnehmer ohne Testpflicht sind Tests tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren. Ist dies nicht möglich, gibt es einmal pro Woche eine Freistellung.
- Der jeweilige Termin ist einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.
- Arbeitnehmer dürfen wegen der Inanspruchnahme des Tests sowie aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt bzw gekündigt werden.
- Arbeitnehmern, die aufgrund von Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist nach 3 Stunden ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
Hinweis: Der General-Kollektivvertrag tritt erst am Tag des Inkrafttretens der noch in Ausarbeitung befindlichen Verordnung aufgrund von § 1 Abs 5c Covid-19-Maßnahmengesetz in Kraft und soll zeitlich bis 31. 8. 2021 befristet sein. Das Bundesgesetz mit dem ua der neue § 1 Abs 5c in das COVID-19-Maßnahmengesetz eingefügt wird, wurde bereits vom Nationalrat beschlossen und wird demnächst im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Durch besagte Verordnung kann künftig bestimmt werden, dass
- 1. Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt,
- 2. Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werdenkann oder
- 3. Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten
von Mitarbeitern bzw Arbeitnehmern nur betreten werden dürfen, wenn dem Inhaber oder Betreiber dieser Arbeitsorte, Alten-, Pflege- und Behindertenheime oder Krankenanstalten und Kuranstalten ein Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr vorgewiesen und für die gesamte Dauer des Aufenthalts für eine allfällige Überprüfung bereitgehalten wird.