Keine Lohnunterlagen vom Überlasser – Beschäftiger nicht strafbar

Bearbeiter: Bettina Sabara/Barbara TumaRechtsnews 2972430.9.2020

Erste Rechtsprechung des VwGH

LSD-BG: § 22 Abs 2, § 28 Z 3

Bei einer grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften nach Österreich trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den inländischen Beschäftiger (22 Abs 2 erster Satz LSD-BG). Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nachweislich bereitzustellen (§ 22 Abs 2 zweiter Satz LSD-BG). Kommt der Überlasser seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der Lohnunterlagen nicht nach, begeht er eine Übertretung des § 28 Z 2 iVm § 22 Abs 2 zweiter Satz LSD-BG, der Beschäftiger hingegen verwirklicht nicht (auch) das Tatbild des § 28 Z 3 iVm § 22 Abs 2 erster Satz LSD-BG. Die Bereithaltungsverpflichtung soll eine wirksame Lohnkontrolle ermöglichen, um eine Mindestentlohnung der überlassenen Arbeitnehmer sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist eine Bestrafung sowohl des Überlassers als auch des Beschäftigers iZm der Bereithaltung derselben Lohnunterlagen nicht erforderlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!