BGBl II 2020/284, ausgegeben am 29. 6. 2020
§ 735 Abs 3 ASVG und § 258 Abs 3 B-KUVG sehen vor, dass betroffene Personen (dh Dienstnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge), die ihrem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vorlegen, Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts haben, außer die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.