ABGB: § 364 Abs 2
Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB setzt ua die Ortsunüblichkeit der Immission voraus. Gesundheitsgefährdende bzw -beeinträchtigende Immissionen sind nach der Rsp stets ortsunüblich. Allerdings gilt dies nur für Immissionen mit einem generell gesundheitsgefährdenden Charakter. Eine Gesundheitsgefährdung für besonders anfällige oder sensible Personen genügt nicht, um die Ortsüblichkeit auszuschließen.