BGBl II 2020/240, ausgegeben am 29. 5. 2020
Mit BGBl II 2020/118 wurde am 26. 3. 2020 ua verordnet, dass im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 5. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen: