Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit durch Gerichtsstandsvereinbarung

Bearbeiter: Wolfgang KolmaschRechtsnews 2853214.1.2020

JN: § 104

Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht nur die örtliche, sondern in den Grenzen des § 104 Abs 2 S 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die das zuständige Gericht mit seinem Gerichtstyp bezeichnet (hier: BG …), bezieht sich nach dem für die Auslegung maßgeblichen objektiven Erklärungswert auch auf die sachliche Zuständigkeit.

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