ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299, § 1325
Trauerschmerzen eines Angehörigen des aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers verstorbenen Patienten sind nur dann in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags einbezogen, wenn bei einer generalisierenden objektiven Betrachtung ein Naheverhältnis des Angehörigen zur Vertragsleistung vorhersehbar und offensichtlich ist. Die Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Verstorbenen und seinem Angehörigen spielt bei der Beurteilung als individueller Faktor keine Rolle.