ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Lärmimmissionen einer Seilbahn wird durch § 364a ABGB (behördlich genehmigte Anlage) an sich nicht ausgeschlossen, weil einem Nachbarn im seilbahnrechtlichen Konzessions- und Betriebsbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukommt und er im seilbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zwar Parteistellung hat, die Einhaltung von Lärmgrenzen dort aber nicht als subjektives öffentliches Recht eingewendet werden kann.