Teilentzug der Obsorge wegen Weitergabe von Gerichtsakten an Medien

Bearbeiter: Wolfgang KolmaschRechtsnews 2842116.12.2019

ABGB: § 181 Abs 1

AußStrG: § 141

Aus § 141 AußStrG ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass personenbezogene Daten Minderjähriger aus gerichtlichen Verfahren vertraulich sind (wie etwa der in den Akten eines Schadenersatzprozesses dokumentierte Leidenszustand eines Kindes). Der am Verfahren beteiligte gesetzliche Vertreter darf das Geheimhaltungsinteresse des Kindes nicht verletzen und solche Daten missbräuchlich verwenden. Die Weitergabe an Medien kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, die den Teilentzug des Obsorgerechts im Teilbereich Vertretung im Verfahren rechtfertigt.

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