Wegen des Prinzips von Treu und Glauben darf sich die Versicherung nicht auf eine Ausschlussfrist in den Versicherungsbedingungen berufen, wenn die Versicherungsleistung aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnte.
ABGB: § 21 Abs 1, § 864a, § 865 Abs 1, § 914, § 1494