ABGB: § 231, § 326, § 1435
Ohne Rechtsgrundlage geleisteter Unterhalt kann nach stRsp nicht zurückgefordert werden, soweit er gutgläubig verbraucht wurde. Die Beweislast für den fehlenden guten Glauben des Empfängers trifft den Kondiktionskläger.
Ein Rechtsirrtum des Empfängers schließt seinen guten Glauben nicht zwangsläufig aus.