ABGB: § 142
Rechtsnachfolger, die gem § 142 ABGB in Abstammungsangelegenheiten eines Verstorbenen aktiv und passiv legitimiert sind, sind nur die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (bzw vor Einantwortung die Verlassenschaft). Ob auch Erben von Erben aktiv legitimiert sein können, bleibt offen.
Da die Erben ihre Rechtsposition vom Verstorbenen ableiten, setzt ihre Aktivlegitimation in Abstammungsangelegenheiten voraus, dass der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes nach der damals geltenden Rechtslage zu dem Begehren aktiv legitimiert gewesen wäre.