ABGB: § 1097
Wenn der Bestandnehmer Instandhaltungsarbeiten vornimmt, die dem Bestandgeber obliegen, hat er gem § 1097 ABGB einen Ersatzanspruch für seinen ex ante betrachtet notwendigen und zweckmäßigen Aufwand, selbst wenn die Arbeiten ohne sein Verschulden fehlschlagen.
Aufwendungen des Bestandnehmers für eine oberflächliche Instandhaltung ohne anhaltenden Effekt (hier: Putzen und Ausmalen wegen immer wiederkehrender Schwarzstaub-Ablagerungen) sind im Rahmen des § 1097 ABGB nicht ersatzfähig.