Grundstückswertverordnung 2016 - Begutachtungsentwurf

Bearbeiter: Sabine Sadlo/Barbara TumaATNEWS 2056312.11.2015

Homepage des BMF 10. 11. 2015

Aufgrund der Novellierung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, sieht das GrEStG nunmehr vor, dass bei der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks nach dem 31. 12. 2015 sowie bei Vorgängen nach dem UmgrStG, einer Anteilsvereinigung oder -übertragung oder einer Gegenleistung, deren Wert nicht ermittelbar ist, der „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist. Dieser „Grundstückswert“ ist ein ausschließlich für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert. § 4 GrEStG gibt zwei mögliche Wertermittlungsmethoden vor und überträgt die genaue Determinierung der dafür notwendigen Werte einer Verordnung:

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