Oö BMSG: § 2, § 7, § 13
1. Das Oö BMSG sieht zwar nicht ausdrücklich eine Befristung der zuzuerkennenden Leistungen vor; da aber der Umfang der Leistungsgewährung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustimmen ist (vgl insb § 2 Oö BMSG), kann eine Leistung auch befristet zuerkannt werden, insb wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist oder (noch) unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer gegeben sind.

