Mindestsicherung - befristete Zuerkennung

Rechtsnews 1724912.5.2014

Oö BMSG: § 2, § 7, § 13

1. Das Oö BMSG sieht zwar nicht ausdrücklich eine Befristung der zuzuerkennenden Leistungen vor; da aber der Umfang der Leistungsgewährung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustimmen ist (vgl insb § 2 Oö BMSG), kann eine Leistung auch befristet zuerkannt werden, insb wenn die Hilfsbedürftigkeit nur vorübergehend ist oder (noch) unwahrscheinlich ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Dauer gegeben sind.

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