GebG: § 33 TP 5 Abs 3
Auch wenn nur die Mieterin durch ihren Kündigungsverzicht für 16 Jahre an den Vertrag gebunden ist, die Mietzinsvorauszahlungen aber während dieser Zeit nicht rückzahlbar sind (also auch nicht im Falle einer Kündigung durch die Vermieterin), ist davon auszugehen, dass der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist. Bei bestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert zu bewerten. Bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind gem § 33 TP 5 Abs 3 letzter Satz die wiederkehrenden Leistungen jedoch höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.

