MeldeG: § 8, § 15
Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, hat sie gemäß § 15 Abs 1 zweiter und dritter Satz MeldeG die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen und das Melderegister zu berichtigen, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält.

