MeldeG: Amtswegige Abmeldung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2965511.9.2020

MeldeG: § 8, § 15

Hat die Meldebehörde Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen des MeldeG vorgenommen oder unterlassen wurde, hat sie gemäß § 15 Abs 1 zweiter und dritter Satz MeldeG die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen und das Melderegister zu berichtigen, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält.

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