MedienG: § 20, § 34
StPO: § 89
Gemäß § 20 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG hat das Gericht im Fall eines Medieninhaltsdelikts auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde.