Erste Rechtsprechung.
MarkSchG: § 1, § 10, § 14, § 29
Das Subjekt des Markenschutzes ist der Markeninhaber. Das folgt etwa aus § 1 Z 2 MarkSchG (Bestimmbarkeit des Gegenstandes des „ihrem Inhaber gewährten Schutzes“), aus § 10 MarkSchG (wonach der Markeninhaber Dritten die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen verbieten kann) oder aus § 29 Abs 1 Z 1 MarkSchG (wonach es dem Inhaber jederzeit freisteht, auf sein Markenrecht zu verzichten und dessen Löschung zu beantragen). Die Rechte eines Lizenznehmers schränken nach außen weder die markenrechtlichen Ansprüche des Markeninhabers gegen Dritte ein noch seine Befugnis, durch einen Antrag die Löschung der Marke zu bewirken.