Lipizzaner – bösgläubige Markenanmeldung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3437211.8.2023

MarkSchG: § 34

Gemäß § 34 MarkSchG kann jedermann die Löschung einer Marke begehren, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Zeitlich relevant für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Anmeldung; ein späteres sittenwidriges Verhalten des Anmelders bzw Markeninhabers ist nach dieser Bestimmung nicht mehr verfolgbar.

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