AVG: § 45
VwGVG: § 44
Nach der Rsp des VwGH handelt es sich bei der Feststellung, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG. Der Behörde bzw dem VwG steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrunde zu legen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsbesitzer einen (anderen) Lenker nicht namhaft macht. Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet.