Leitungswasserversicherung: Setzungsschäden bei Nebengebäude

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 3506413.2.2024

ABGB: §§ 914 f

Gem Teil B Art 2.2. AEHB 2000 sind in der Leitungswasserversicherung Schäden an den versicherten Sachen versichert, die „durch unmittelbare Auswirkung“ der versicherten Gefahr (vgl Teil B Art 2.1. AEHB 2000) oder „durch die unvermeidliche Folge aus diesen Ereignissen und/oder Abhandenkommen unmittelbar dabei“ entstehen.

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