Klarstellung der Rechtslage.
ABGB: § 1002, § 1489
Bei einem Spätrücktritt von Lebensversicherungsverträgen wegen fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht sind die Prämien zur Gänze zurückzuzahlen und die Zinsen für diese Prämien verjähren nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung; rückständige Vergütungszinsen für mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung sind verjährt. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall (im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) nicht den Bedürfnissen der Versicherungsnehmerin entsprochen hat und sie durch die Verjährung der Vergütungszinsen am Rücktritt gehindert worden sein sollte, wird die 3-jährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.

