LMSVG § 22 Z 1, § 90 Abs 4 Z 2
VO (EG) 178/2002: Art 18
Lebensmittelunternehmer müssen die „Rückverfolgbarkeit“ der Lebensmittel sicher stellen; dazu müssen sie in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel erhalten haben, und müssen diese Informationen der Behörde über Verlangen zur Verfügung stellen. Dass der Lebensmittelunternehmer in Ansehung zweier zum Verkauf bereitgehaltener Lebensmittel Zeitpunkt und Menge der beiden letzten Lieferungen nicht bekannt geben kann, bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass die „Rückverfolgbarkeit“ der Lebensmittel nicht sichergestellt gewesen wäre.

