UStG 1994: § 3a
ZPO: § 41, § 50, §§ 577 ff
1. Der Senat kommt mit der herrschenden Ansicht zum Ergebnis, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung bei einem ordentlichen Gericht nicht zulässig ist. Zusammengefasst sprechen der Wortlaut des § 578 Abs 1 ZPO und die Systematik der §§ 577 ff ZPO für die herrschende Ansicht: § 578 Abs 1 ZPO beschränkt die Kompetenzen der ordentlichen Gerichte im Schiedsverfahren auf die in den §§ 577 ff ZPO geregelten. Die §§ 577 ff ZPO wiederum sehen keine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung vor. Diese Interpretation entspricht der Absicht des Gesetzgebers, die nicht klarer formuliert sein könnte, und dem objektiven Zweck des § 578 Abs 1 ZPO, den Umfang richterlicher Intervention im Schiedsverfahren – auch mit Signalwirkung im internationalen Kontext – klarzustellen.