BGBl II 2008/406, ausgegeben am 24. 11. 2008
Bei der Kfz-Zulassung werden in der Genehmigungsdatenbank als Teil der zentralen Zulassungsevidenz die Genehmigungsdaten oder die Typendaten von einer Type angehörenden Fahrzeugen und Fahrgestellen und die Genehmigungsdaten von einzeln genehmigten Fahrzeugen als Nachweis ihrer Genehmigung gespeichert. Zum Zwecke der steuerlichen Erfassung der Fahrzeuge und Sicherstellung der Einhebung der allenfalls durch die Zulassung anfallenden Steuern und Abgaben können der BMF und die Finanzbehörden verfügen, dass die Genehmigungsdaten oder Typendaten bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien in der Genehmigungsdatenbank mit einer diesbezüglichen Zulassungssperre zu versehen sind (vgl § 30a Abs 9a KFG).

