Klarstellung der Rechtslage.
KHVG: § 24
Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt gem § 24 Abs 2 KHVG in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gem § 61 Abs 4 KFG 1967 angezeigt hat. Nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG besteht die Leistungspflicht nicht, insoweit “ein anderer Haftpflichtversicherer“ zur Leistung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ordnet eine gesetzliche Subsidiarität an: Die Haftung eines Versicherers nach § 24 Abs 1 KHVG Dritten gegenüber soll zu Lasten der normalen Leistungspflicht eines anderen Versicherers ausgeschlossen werden. Besteht daher eine solche Leistungspflicht eines Haftpflichtversicherers, kann dieser das frühere Versicherungsverhältnis nicht heranziehen, um den Haftungsausschluss nach § 24 Abs 3 Satz 2 KHVG (“ein anderer“) zu erlangen.

