Keine Verjährung eines Kündigungsrechts

Rechtsnews 1566914.8.2013

ABGB: §§ 909, 914, 1118, 1479

Gestaltungsrechte verjähren zwar grundsätzlich nach 30 Jahren. Das vertraglich eingeräumte Recht auf jederzeitige Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ohne wichtigen Grund unterliegt jedoch nicht der Verjährung, sondern kann ausgeübt werden, solange das Dauerschuldverhältnis besteht.

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