§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG - Eine in früheren Perioden überhöhte AfA kann nicht durch Minderung oder Aussetzung der Abschreibung in einer späteren Periode ausgeglichen werden, sondern nur durch eine allfällige Berichtigung im fehlerhaften Kalenderjahr selbst.
VwGH 30. 3. 2011, 2008/13/0024
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, eine Steuerberaterin, errichtete auf einem in Bestand genommenen Grundstück ein Zweifamilienhaus und begann im Jahr 1990, dieses in Teilen zu vermieten. Bei dem Mietobjekt (Superädifikat) war im Verwaltungsverfahren längere Zeit die Höhe der Absetzung für Abnutzung strittig:

