GSpG: § 2
ZPO: § 502
Die Bekl verfügt weder über eine Konzession iSd § 14 GSpG noch iSd § 21 GSpG und ist auch nicht zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG befugt. Die Kl spielte auf der Website der Bekl von 2012 bis 2022 Online-Spiele und tätigte Einzahlungen von insg mehr als 58.0000 €. Die bei diesen Spielen gewonnenen „*“ können nicht in Geld oder Sachwerten eingetauscht, sondern nur für weitere Spiele eingesetzt werden. Es gibt keine Möglichkeit und keinen (Transfer-)Markt zum Verkauf der „*“. Das ErstG wies das Begehren der Kl auf Rückzahlung ihres Spieleinsatzes ab und das BerufungsG gab der Berufung dagegen nicht Folge: Die bloße Möglichkeit, Freispiele bzw eine unentgeltliche Weiterspieloption zu erhalten, stelle keinen Gewinn iSd § 2 Abs 1 Z 3 GSpG dar, sodass keine Ausspielung vorliege.