EStG § 16 Abs 1
Bisher konnte die Schätzung abzugsfähiger Verpflegungskosten, die sich aus der Kaufkraftdifferenz zwischen dem Inland und dem teureren Ausland ergeben, „durch Abzug der Differenz zwischen den Auslandsdiäten und den Tagesgeldern im Inland laut Reisegebührenvorschrift 1955“ erfolgen (vgl VwGH 11. 8. 1993, 91/13/0150, ARD 4510/29/93). Nunmehr schränkt der VwGH diese Aussage insofern ein, als ein erheblicher Kaufkraftunterschied nicht anhand der Höchstsätze der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete zum Ausdruck kommt. Für einen Vergleich der Auslandstagessätze mit dem Inlandstagessatz bietet sich allenfalls die niedrigste Gehaltsstufe an, weil auch Beamte, die in die niedrigste Gebührenstufe einzureihen sind, noch Tagessätze in einer Höhe erhalten, die den unvermeidbaren Verpflegungsmehraufwand abdecken.