JGG: § 1, § 29, § 31
StPO: § 1, § 37
Bei einer Jugendstrafsache (§ 1 Abs 1 Z 2 bis 4 JGG) ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt dieses Angeklagten zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) für die Führung der – hier (unstrittig) gem § 37 Abs 3 StPO verbundenen – Verfahren örtlich zuständigkeitsbegründend (§ 29 JGG).