IO: § 81
Der (ehemalige) Insolvenzverwalter ist für einen sogenannten Einzelschaden (nur) dem Geschädigten gegenüber nach § 81 Abs 3 IO verantwortlich.
Im vorliegenden Fall macht der klagende (ehemalige) Insolvenzschuldner einen Einzelschaden geltend, den allerdings (nur) die Bank erlitten hat. Ihr wäre ein allfälliger höherer Verkaufserlös zur Gänze zugefallen. Damit wäre aber auch nur die Bank legitimiert gewesen, allfällige Schadenersatzansprüche gegen die Insolvenzverwalterin geltend zu machen, wenn diese einen Mindererlös der Sondermasse schuldhaft verursacht haben sollte.

