AVG § 38
GewO 1994 § 13 Abs 3, § 26 Abs 2, § 87 Abs 1 Z 2
Ist das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen, ist die Gewerbeberechtigung (hier: für das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Gasthauses) nach § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu entziehen, ohne dass ein Ermessen der Behörde besteht. Anders als vor dem IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, kann die Behörde - ausgenommen betr das Gewerbe der Versicherungsvermittlung - von der Entziehung der Gewerbeberechtigung auch dann nicht mehr absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

