EheG: § 96
IO: § 2, § 3, § 7, § 8, § 8a, § 81a
Der insolvente Ehegatte kann einen nach Insolvenzeröffnung entstandenen Aufteilungsanspruch wirksam geltend machen und das Aufteilungsverfahren einleiten, weil der Anspruch vor gerichtlicher Geltendmachung noch nicht der Exekution unterworfen ist und daher nicht die Insolvenzmasse betrifft.