WAG 1996: § 13
Entgegen der Ansicht der Kl liegt im vorliegenden Fall keine Überraschungsentscheidung darin, dass das BerufungsG von der Üblichkeit der von der bekl Bank lukrierten Innenprovision für die Vermittlung des Tilgungsträgers ausgegangen ist. Bereits in ihrer Klagebeantwortung hat die Bekl vorgebracht, dass diese Innenprovision verkehrsüblich sei, und daraus abgeleitet, dass sie gegenüber der Kreditnehmerin nicht pflichtwidrig gehandelt habe.

