Klarstellung.
MaklerG: § 6, § 7
Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs 2 MaklerG (Entfall des Provisionsanspruchs, wenn das vermittelte Rechtsgeschäft aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird) ist der rechtswirksame Abschluss des vermittelten Vertrags. Mangelt es schon daran, kommt der Provisionsanspruch bereits nach § 6 und § 7 Abs 1 MaklerG grds nicht in Betracht. Dem Vermittler steht auch dann kein Provisionsanspruch zu, wenn eine einvernehmliche Auflösung wegen eines Wurzelmangels des Rechtsgeschäfts erfolgte (also auch ohne gerichtliche Anfechtung des vermittelten Geschäfts). Auch in einem solchen Fall entfällt der Provisionsanspruch nicht gem § 7 Abs 2 MaklerG, sondern deshalb, weil der Immobilienmakler keinen (beständig) rechtswirksamen Vertrag erwirkte (sondern einen mit einem Wurzelmangel behafteten).