StGB: § 12, § 164
Fremdnützige Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB setzt ausdrücklich („nach der Tat“) die Begehung einer (hehlereibegründenden) abgeschlossenen Vortat eines anderen voraus. Vor deren (materieller) Vollendung kommt hingegen Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an der Vortat in Betracht. Als Unterstützung durch den Hehler ist jede Handlung anzusehen, die objektiv geeignet ist, dem Täter der Vortat das Verheimlichen oder Verwerten zu ermöglichen.