EGZPO: Art XLII
HVertrG 1993: § 24
Die Ausgleichszahlung ist nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 „unter Berücksichtigung aller Umstände, insb der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit“ entsprechend festzusetzen; sie ist damit geradezu ein Musterbeispiel für eine Billigkeitsentscheidung im jeweiligen Einzelfall. Abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung begründet sie deshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Da die Ermittlung des Anspruchs notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten ist, besteht für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln grundsätzlich kein Raum. Es besteht nach § 24 HVertrG 1993 kein Anspruch auf den höchstmöglichen irgendwie errechenbaren, sondern auf den der Billigkeit entsprechenden Ausgleich .

