AHVB 2004: Art 7.2
VersVG: § 152
Art 7.2 AHVB 2004 schließt parallel zu § 152 VersVG den Versicherungsschutz für Schäden aus, die der Versicherte rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt hat. Dem Vorsatz wird in Art 7.2.1 AHVB 2004 die Inkaufnahme des Schadens gleichgestellt, der als Folge einer Handlung oder Unterlassung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann. In Art 7.2.2 AHVB 2004 wird darüber hinaus (nicht mehr dem Modell des § 152 VersVG entsprechend) dem Vorsatz die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten ebenfalls gleichgestellt.

