VersVG: § 62, § 63
ZPO § 228
Anders als bei der Verpflichtung auf Ersatz des Primärschadens hat der Versicherer die Aufwendungen zur Schadensabwendung oder -minderung gem § 63 Abs 1 letzter Satz VersVG auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Aufgrund dieser Unterschiede zwischen der Verpflichtung des Versicherers auf Ersatz des Primärschadens (Hauptleistungspflicht) und jenen des Sekundärschadens (Rettungskosten) kommt eine Übertragung der Rsp zum Feststellungsinteresse des Versicherungsnehmers iZm der Hauptleistungspflicht auf jene der Nebenleistungspflicht nicht in Betracht. Eine Feststellungsklage zur Abklärung der Rechtslage in diesem Zusammenhang kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen des § 228 ZPO erhoben werden.

