AVRAG: § 7d, § 7i idF BGBl I 2015/113
Inländische Beschäftiger von grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften müssen - bei verwaltungsrechtlicher Strafdrohung - bestimmte Lohnunterlagen am Arbeits- bzw Einsatzort der Arbeitnehmer in deutscher Sprache bereithalten (vgl § 7d AVRAG aF bzw § 22 LSD-BG). Gegen diese Bestimmung bestehen aus dem Blickwinkel des Unionsrechts keine Bedenken, weil sie einerseits ein Ziel im Allgemeininteresse verfolgt (sozialer Schutz der Arbeitnehmer und Kontrolle der Gewährleistung dieses Schutzes) und sie andererseits Kontrollorganen erst ermöglicht, am Arbeits- bzw Einsatzort jene Erhebungen durchzuführen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Entgeltbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

