GmbH: „§ 10-Erklärung“ bei Beendigung der Gründungsprivilegierung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2831127.11.2019

GmbHG: § 10, § 10b

Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags [vorzeitig] beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch „die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG zu erfüllen sind“ (dh die Mindesteinzahlungserfordernisse einer nicht gründungsprivilegierten GmbH).

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