GmbHG: § 10, § 10b
Gemäß § 10b Abs 5 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung nach § 10b GmbHG durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags [vorzeitig] beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch „die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG zu erfüllen sind“ (dh die Mindesteinzahlungserfordernisse einer nicht gründungsprivilegierten GmbH).

