Geschwindigkeitsüberschreitung – Doppelverwertungsverbot

Bearbeiter: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRechtsnews 2681715.2.2019

StVO: § 20, § 99

Gemäß der Judikatur des VwGH zum Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Im gegenständlichen Fall (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) war das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant, weshalb dieses Kriterium nicht auch noch in die Strafbemessung hätte einfließen dürfen. Der Gesetzgeber hat die Umstände, die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehen, bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet. Eine besonders massive Überschreitung der strafsatzbestimmenden Geschwindigkeit, die zulässigerweise im Rahmen der Strafbemessung nach § 99 Abs 2e StVO hätte berücksichtigt werden können, lag im Anlassfall nicht vor.

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